Statuten

    Jahrgerverein 1974 Villmergen 


    I Name, Sitz, Dauer und Zweck

    Art. 1 / Name, Sitz und Dauer
    Unter dem Namen „Jahrgängerverein 1974“ besteht mit Sitz in Villmergen auf unbestimmte Dauer ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

     

    Art. 2 / Zweck
    Der Verein bezweckt die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit sowie die Förderung des Kontaktes unter den Mitgliedern. Zur Erreichung dieses Zweckes kann er gesellschaftliche oder kulturelle Anlässe organisieren oder daran teilnehmen. Ziel des Vereines ist die Organisation des „Güggen“ im Jahr 2024.



    II Mitgliedschaft

     

    Art. 3 / Mitglieder
    Mitglieder sind Damen und Herren des Jahrganges 1974 mit Wohnsitz in Villmergen sowie ehemalige, auswärts wohnende Klassenkameradinnen und – Kameraden, welche in Villmergen die Schule mit dem Jahrgang 1974 besucht haben.

    Art. 4 / Neutralität bezüglich Politik und Konfession
    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

    Art. 5 / Austritt
    Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Frist von 30 Tagen schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 

     

    III Finanzen

    Art. 6 / Mitgliederbeträge
    Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet, dessen Höhe an der Mitgliederversammlung festgelegt wird. 

    Weitere Mittel des Vereins werden aus durchgeführten Veranstaltungen, durch private und öffentliche Beiträge und durch freiwillige Zuwendungen jeder Art beschafft. 

    Neuzuzüger, welche dem Verein beitreten möchten, bezahlen ab dem Jahr des Eintritts. 

    Jahrgänger, welche in Villmergen zur Schule gingen und später dem Verein beitreten wollen, zahlen zusätzlich zum anfallenden Mitgliederbeitrag einen einmaligen Pauschalbetrag. Die Höhe dieses Pauschalbetrages wird jeweils an der Mitgliederversammlung festgelegt.

    Art. 7 / Verwendung
    Die Mitgliederbeiträge und das Vereinsvermögen allgemein werden zur Förderung und Erreichung des Vereinszweckes eingesetzt.

    Art. 8 / Haftung
    Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

    Art. 9 / Anspruch auf das Vereinsvermögen
    Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen. 

     

    IV Organisation

    Art. 10 / Die Organe des Vereins sind
    1. Die Mitgliederversammlung (Vereinsversammlung)
    2. Der Vorstand
    3. Die Rechnungsrevisoren

    1. Die Mitgliederversammlung (Vereinsversammlung)

    Art. 11 / Einberufung, Stimm- und Wahlrecht
    Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und umfasst sämtliche Mitglieder.

    Die zeitliche Einberufung der Mitgliederversammlung liegt im Ermessen des Vorstandes, wobei mindestens alle fünf Jahre eine Mitgliederversammlung stattzufinden hat.

    Art. 12 / Teilnahme
    Die Teilnahme ist für alle Mitglieder Ehrensache. Die Einladung erfolgt schriftlich durch Brief oder durch elektronischen Postversand.

     Art. 13 / Beschlüsse
    Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit dem absoluten Mehr der Stimmenden gefasst.

    Art. 14 / Befugnisse
    Die Befugnisse der Mitgliederversammlung ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen.

    2. Vorstand

    Art. 15 / Zusammensetzung
    - Der Vorstand besteht aus:
    - Präsidentin / Präsident
    - Kassiererin / Kassierer
    - 3 Beisitzerinnen / Beisitzer (welche besonderen Aufgaben übertragen werden können, Events, Organisation GV etc.)
    Die Anzahl der Vorstandsmitglieder ist immer ungerade.
    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils 5 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. 

    Art. 16 / Beschlüsse
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor.

    Art. 17 / Befugnisse
    Der Vorstand versammelt sich zur Sitzung je nach Notwendigkeit. Er besitzt die Kompetenz, jährlich Anschaffungen in der Höhe von CHF 500.00 von sich aus zu tätigen.

    3. Rechnungsrevisoren

    Art. 18 / Anzahl
    Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren zur Prüfung der Jahresrechnung. Die Rechnungsrevisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie geben der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag über die Rechnung. 

     

    V Statutenänderung und Auflösung

    Art. 19 / Beschlüsse
    Beschlüsse über die Änderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. 

    Art. 20 / Auflösung
    Findet die Auflösung des Jahrgängervereins 1974 statt, ist das vorhandene Vermögen einer wohltätigen Institution zu überweisen.

     

    VI Verweis auf gesetzliche Bestimmungen

    Soweit in diesen Statuten keine oder keine anders lautenden Regelungen getroffen worden sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über den Verein.

     

    VII Inkrafttreten

    Diese Statuten treten durch die Genehmigung der Mitgliederversammlung sofort in Kraft. Beschlossen an der Mitgliederversammlung vom 2. November 2012.

    Villmergen, 2. November 2012

    Martin Koch, Präsident 
    Amrein Albert, Kassierer